Recht aktuell
Kein anlassloser und permanenter Lesezugriff des Betriebsrats auf elektronische Personalakten

Kein anlassloser und permanenter Lesezugriff des Betriebsrats auf elektronische Personalakten

Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Regelung einer unternehmensweit einheitlichen, elektronischen Personalaktenführung fällt in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Die Regelung eines permanenten und uneingeschränkten Einsichtsrechts in die elektronisch geführten Personalakten der Arbeitnehmer für die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam.

Denn mit einer solchen Regelung wird unverhältnismäßig und damit unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen.

LAG Düsseldorf, Beschluß v. 23.06.2020, 3 TaBV 65/19