Recht aktuell
Getarnte Werbung durch „Influencer“

Getarnte Werbung durch „Influencer“

Die Empfehlung fremder Leistungen durch den „Influencer“ in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt eine nach § 5a VI UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der „Influencer“ vom Erbringer der empfohlenen Leistung Vorteile erhalten hat.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2019, 6 W 68/19