
Online-Vortrag zum datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch
Für den Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. (VdAA) hat Rechtsanwalt Strunk am 11.07.2023 eine Fortbildung für Fachanwälte/-innen im Arbeitsrecht zum Thema “Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO” im Format einer Videokonferenz durchgeführt.
Im Rahmen der Kurzveranstaltung (2,5 h gem. FAO) stellte er den sehr zahlreich aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmenden Fachanwaltskolleg(inn)en im Überblick die wichtigsten Aspekte des im Beschäftigtenverhältnis relevanten Datenschutzrechts sowie die Grundlagen und tatbestandlichen Problemstellungen des Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 DSGVO vor.
Art. 82 DSGVO ergänzt die behördlichen Sanktionsnormen und soll so die subjektive Position von Betroffenen zusätzlich stärken. Divergierende Ansichten der Gerichte zu Voraussetzungen, Anforderungen an die Begründung und Umfang des Schadenersatzanspruchs führen allerdings zu Rechtsunsicherheit.
Die besondere Relevanz für die Praxis spiegelt sich in mittlerweile zahlreicher Rechtsprechung und gerichtlichen Vorlagebeschlüssen zu Fragestellungen rund um Art. 82 DSGVO wider, die sich mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit den tatbestandlichen und prozessualen Voraussetzungen für einen ersatzfähigen Schaden und der angemessenen Höhe eines Schadensersatzanspruchs beschäftigen.
In seinem Vortrag ging Rechtsanwalt Strunk zunächst auf die für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis unverzichtbaren datenschutzrechtlichen Basics sowie die wesentlichen tatbestandlichen Problemstellungen ein und gab im Anschluß einen Überblick über die bisherige und aktuelle Rechtsprechung zu diesem Bereich.
Präsentation:
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